Bauordnung und Baurecht

Planung und Vorbereitung eines Bauvorhabens

Wollen Sie ein Grundstück bebauen oder eine vorhandene Bebauung ändern?
Dann müssen Sie sich zuerst darüber informieren, ob und wie Sie auf dem Grundstück bauen dürfen beziehungsweise welche Vorgaben Sie bei einer Änderung, Erweiterung oder gegebenenfalls Neubebauung des Grundstücks beachten müssen.
Ziehen Sie bereits in diesem Stadium einen Architekten oder Planer hinzu, der Sie bei der Einschätzung der Bebaubarkeit und bei der Anfertigung der Unterlagen unterstützt. Die Abteilung Baurecht und Bauordnung des Amts für Stadtentwicklung steht Ihnen zur Beratung gerne zur Verfügung.

Zur Planung Ihres Neubaus gehört zunächst die Auswahl des Grundstücks. Überlegen Sie sich, welche Anforderungen Sie an Lage, Umgebung und an das Grundstück selbst stellen und klären Sie die planungsrechtlichen Vorgaben, die dort gelten (z.B. Bebauungsplan).

Nicht unerheblich ist es auch zu klären, ob das Grundstück bereits erschlossen ist, also beispielsweise ob auf dem Grundstück schon ein Kanal-, Strom- und Gasanschluss und eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz vorhanden ist.

Mithilfe der verschiedenen Pläne (Bebauungs-, Flächennutzungsplan), gesetzlichen Regelungen und Unterlagen können Sie sich ein Bild davon machen, welche Vorgaben für das Grundstück gelten und bei einer Bebauung eingehalten werden müssen. Beispiele sind Abstandsvorschriften, Planung der Stellplätze oder naturschutzrechtliche Vorgaben, die Sie beim Bau berücksichtigen müssen.

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren.

Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

Die einzelnen Verfahrensarten werden im Folgenden dargestellt:

Beantragung Baugenehmigung

Möchten Sie ein genehmigungspflichtiges Vorhaben umsetzen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Dies gilt nicht, wenn das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht kommt, oder das Vorhaben unter die Verfahrensfreiheit fällt.

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Baugenehmigung - Vereinfachtes Verfahren

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

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Kenntnisgabeverfahren

Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren.

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Nutzungsänderung einer baulichen Anlage

Die Nutzungsänderung steht rechtlich in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. Als Verwaltungsverfahren kommen daher ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

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Bauvorbescheid

Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären? Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.

Diese Möglichkeit haben Sie vor Erwerb eines Grundstücks, bei genehmigungspflichtigen oder bei verfahrensfreien Bauvorhaben.

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Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Wollen Sie ein Gartenhaus, ein Gewächshaus oder eine Terrassenüberdachung bauen? Dann müssen Sie in der Regel kein Genehmigungsverfahren durchlaufen.

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

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